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Beratung von Eltern nach Paragraph 95 Abs. 1a - AussStrG.
		( Verpflichtende Beratung für Eltern vor einer einvernehmlichen Scheidung ) 
		
		
Famlien-, Eltern- und Erziehungsberatung nach Paragraph 107 Abs.3 Z1 AussStrG.